Der Nachfolger des Privacy Shields ist da – alles was du dazu wissen musst, lest du hier.

„Alle guten Dinge sind drei“ oder „Neverending Story“? Datentransfer in die USA dank neuem Abkommen wieder möglich.

 

Die Woche startete mit guten Nachrichten – am Montag hat die Europäische Kommission veröffentlicht, dass es nun eine Angemessenheitsentscheidung zur Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA gibt. Der Nachfolger des Privacy Shields, der fast drei Jahre zuvor vom EuGH gekippt wurde, ist am 10. Juli von der Europäischen Kommission beschlossen worden. Es gibt somit wieder eine weitere, bewährte Rechtsbasis für die Datenübermittlung – das EU-US Data Privacy Framework. Wer den genauen Wortlaut lesen möchte, kann dies hier tun: https://commission.europa.eu/document/fa09cbad-dd7d-4684-ae60-be03fcb0fddf_en

Was bedeutet das aber nun konkret? Sind ab sofort alle Übermittlungen von personenbezogenen Daten wieder DSGVO-konform und damit legal? Ja, aber…, denn das neue Abkommen sieht eine Passage vor, die verlangt, dass US-Unternehmen, die Datentransfers durchführen wollen, sich in einer Liste beim US Department of Commerce registrieren müssen. Diese Liste ist hier einsehbar: https://www.dataprivacyframework.gov/s/participant-search

Generell gilt also, dass die Übermittlung von personenbezogenen Daten an jene Unternehmen, die auf dieser Liste stehen, DSGVO-konform und ohne zusätzliche Maßnahmen möglich ist. So weit, so gut – in der Theorie. In der Praxis hat noyb unter Max Schrems bereits angekündigt, das Abkommen erneut mittels einer Klage vor den EuGH zu bringen. Wie diese Klage ausgeht, ist noch unklar und es ist ebenfalls nicht abzuschätzen, wann sie stattfindet.

Was können datengetriebene Marketer nun damit anfangen? Darauf gibt es unserer Meinung nach drei Antworten:

  1. Der neue Angemessenheitsbeschluss bietet eine weitere DSGVO-konforme Rechtsgrundlage, wenn das Unternehmen, mit dem die Datenübermittlung erfolgt, auf der erwähnten Liste steht.
  2. Es ist ratsam, dennoch die Standardvertragsklauseln zusammen mit weiteren technischen Maßnahmen zu verwenden. Damit ist man im Falle einer erneuten EuGH-Entscheidung, die das Abkommen kippt, gewappnet.
  3. Man sollte stets auf dem neuesten Stand in diesen Fragen bleiben und aufmerksam unseren Newsletter sowie unsere Events zu diesem Thema verfolgen. Dann verpasst man keine der Entwicklungen.

Alles in allem handelt es sich hierbei um einen großen Schritt, der lange ersehnt wurde und unserer Branche (zumindest vorübergehend) eine Sorge abnimmt.