Statuten gemäß Beschluss der GV vom 21.06.2023

I. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

(1) Der Verein führt den Namen „DIALOG MARKETING VERBAND ÖSTERREICH”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
(3) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich, innerhalb dessen sohin auch Zweigstellen errichtet werden können.


II. VEREINSZWECK

(1) Der Verein bezweckt
a) die Vermittlung von Informationen an die Mitglieder und die Fortbildung der Mitglieder auf dem Gebiet des Dialog Marketing
b) die Förderung von wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Kontakt der Mitglieder.

(2) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch
a) die Herausgabe von periodischen und nicht periodischen Druckwerken zur Information und Fortbildung der Mitglieder
b) die Veranstaltung von Tagungen, Diskussionsabenden und sonstigen, den Vereinszweck fördernden, Zusammenkünften und Ausstellungen.
c) die fachliche Beratung der Mitglieder auf dem Gebiet des Dialog Marketing.

(3) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet und erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch
a) Beitrittsgebühren
b) Mitgliedsbeiträge
c) Spenden, Subventionen und andere Zuwendungen
d) Erträge aus Veranstaltungen
e) Entgelt für fachliche Beratung der Mitglieder
f) Beteiligung an Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen und die Vereinstätigkeit unterstützen.

III. MITGLIEDER

(1) Mitglieder des Vereins können sein
a) physische Personen, die volljährig und voll handlungsfähig sind
b) juristische Personen

(2) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

(3) Die Gruppen der ordentlichen, fördernden und der Ehrenmitglieder sind jeweils unterteilt in die Unterkategorien Firmenmitglieder, KMU-Mitglieder, Einzelmitglieder, Marketing Natives und Datanauts. Jeder Beitrittswerber kann nur einer Unterkategorie angehören:
a) Die Einzelmitgliedschaft steht jeder physischen Person (Privatperson //EinzelunternehmerIn) offen.
b) Die KMU-Mitgliedschaft steht einem Unternehmen mit 2 bis 10 Mitarbeitern offen.
c) Die Firmen-Mitgliedschaft steht einem Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern offen.
d) Die Mitgliedschaft als Marketing Native steht nur physischen Personen bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres offen.
e) Die Mitgliedschaft als Datanaut steht jeder physischen Person (Privatperson/EinzelunternehmerIn) offen. Firmenmitgliedschaften stehen jeder juristischen Person offen.

(4) Der Vorstand kann über die nähere Ausgestaltung der Unterkategorien beschließen.

 

IV. MITGLIEDSCHAFT

(1) Um die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied ist unter Angabe der gewünschten Unterkategorie – gegebenenfalls mittels des vom Vorstand aufgelegten Formulars – schriftlich anzusuchen.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen oder fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Sowohl die Aufnahme als auch die Ablehnung der Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen erfolgen, ohne dass dagegen ein Rechtsmittel zulässig ist.

(3) Die Mitgliedschaft wird mit dem Beschluss des Vorstandes über die Aufnahme erworben.

(4) Die Bestimmungen der Abs. (1) – (3) sind auf Änderungen der Art der Mitgliedschaft von förderndem in ordentliches Mitglied und umgekehrt analog anzuwenden.

(5) Die Ernennung von Mitgliedern zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod (bei physischen Personen)
b) Verlust der Rechtspersönlichkeit (bei juristischen Personen)
c) freiwilligen Austritt
d) Streichung
e) Ausschluss
f) bei Marketing Natives automatisch mit Zeitablauf bei befristeten Mitgliedschaften oder spätestens dem Ende des Geschäftsjahres, in das die der Vollendung des 30. Lebensjahres fällt.
g) bei Datanauts automatisch mit Zeitablauf bei befristeten Mitgliedschaften

(7) Der freiwillige Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen und muss zu seiner Rechtswirksamkeit dem Vorstand bis spätestens 30. November des betreffenden Jahres schriftlich erklärt werden; erfolgt die Austrittserklärung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(8) Die Mitgliedschaft als Marketing Native oder Datanaut kann unbefristet oder zeitlich befristet abgeschlossen werden. Die unbefristete Mitgliedschaft kann gem Abs 7 gekündigt werden. Die zeitlich befristete Mitgliedschaft endet automatisch mit Zeitablauf; eine frühere Kündigung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Entscheidung darüber, welche Befristungen Mitgliedswerbern offenstehen, trifft der Vorstand.

(9) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn
a) das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein in Verzug ist (ohne dass durch eine Streichung das Bestehen der Zahlungsverpflichtungen berührt wird);
b) über das Vermögen eines Mitgliedes ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens nur mangels kostendeckenden Vermögens unterbleibt.

(10) Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand beschließen, wenn
a) sich ein Mitglied unehrenhafter und insbesondere solcher Handlungen schuldig macht, die gegen den Zweck oder die Interessen des Vereines gerichtet sind.
b) ein Mitglied durch seine Aktivitäten das Ansehen, den Ruf und/oder die finanzielle Situation des Vereins schädigt oder sonst seine Mitgliedspflichten grob verletzt, indem es zum Beispiel in der Öffentlichkeit unwahre und unsachliche Äußerungen über den Verein und dessen Funktionäre tätigt oder sich weigert, dem Vorstand für dessen Tätigkeit als Branchenverband notwendige Informationen zu erteilen und zu bescheinigen;
c) ein Mitglied eine Entscheidung des Schiedsgerichtes gemäß Punkt XIV, so ferne diese interne Vereinsangelegenheiten betrifft, nicht anerkennt oder gegen eine solche Entscheidung verstößt.

(11) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. (9) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

(12) Von einer Streichung, einem Ausschluss oder einer Aberkennung gemäß Abs. (8) – (10) ist das Mitglied vom Vorstand schriftlich zu verständigen, mit welchem Zeitpunkt die Streichung bzw. der Ausschluss oder die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft wirksam wird.

(13) Gegen eine Streichung gemäß Abs. (8) und gegen einen Ausschluss gemäß Abs. (9) steht dem Mitglied eine Berufung an ein Schiedsgericht gemäß Punkt  XIV. zu, die binnen 14  Tagen nach der gemäß Abs. (11) erfolgten Verständigung beim Vorstand schriftlich einzubringen ist und bis zu deren Erledigung  die Rechte – nicht  aber auch die Pflichten – des Mitgliedes ruhen.

(14) In keinem Fall der Beendigung der Mitgliedschaft steht dem Mitglied ein Anspruch auf Vergütung von den an den Verein erbrachten Leistungen zu; insbesondere hat das Mitglied keinen Anspruch auf (aliquote) Vergütung geleisteter Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge oder Förderungsbeiträge oder auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.

V. RECHTE UND PFLICHTEN

(1) Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht auf
a) Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen,
b) Inanspruchnahme des Beratungsdienstes
c) Bezug der vom Verein herausgegebenen Druckwerke
d) Inanspruchnahme eines Schiedsgerichtes gemäß Punkt XIV.
e) Teilnahme an der Generalversammlung

Alle ordentlichen Mitglieder, die zumindest den vom Vorstand gemäß Punkt VI. (1) für Mitglieder gemäß Punkt III. (3) lit a) festgesetzten Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt und keine offenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein haben, sowie alle Ehrenmitglieder haben darüber hinaus das Recht auf
f) Antragstellung für die Generalversammlung
g) Stimme in der Generalversammlung
h) das passive Wahlrecht im Rahmen eines Wahlvorschlages des Vorstandes gemäß Punkt IX. Abs. (5)

(2) Die fördernden Mitglieder haben die Rechte gemäß Abs. (1) lit. a), b), c), d), e), f), g) und h) sowie auf Sitz und Stimme in Fachbeiräten und Arbeitsgruppen gemäß Punkt XII.

(3) Fördernde Mitglieder, die eine juristische Person sind, benennen ein vertretungsbefugtes Organ, das ihre Rechte ausübt.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) die Statuten und Beschlüsse der Organe des Vereins (insbesondere die vom Vorstand beschlossenen ”Regeln” gem. Anhang 1), sowie die Entscheidungen des Schiedsgerichtes gemäß Punkt XIV, zu beachten,
c) sie gegenüber dem Verein treffende Zahlungsverpflichtungen pünktlich zu erfüllen,
d) dem Vorstand alle für die Tätigkeit des Vereins als Branchenverband notwendigen Informationen über das Unternehmen des Mitglieds (u.a. Tätigkeitsbereich, eigenes Angebot, Angaben zur aktuellen Unternehmensgröße) zu erteilen,
e) alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten,
f) dem Verein ihre jeweilige Adresse, unter der Zustellungen an sie gerichtet werden können, bekannt zu geben.

 

VI. BEITRITTSGEBÜHR, MITGLIEDSBEITRAG UND FÖRDERUNGSBEITRAG

(1) Die Beitrittsgebühr, der von den ordentlichen Mitgliedern für jedes Kalenderjahr zu leistende Mitgliedsbeitrag, der von den fördernden Mitgliedern zu leistende Förderungsbeitrag, sowie deren Fälligkeit werden vom Vorstand festgelegt.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung eines Mitglieds- oder Förderungsbeitrages befreit.

(3) Die Verpflichtung zur Bezahlung des gesamten für das laufende Kalenderjahr zu entrichtenden Mitglieds- oder Förderungsbeitrages besteht auch dann, wenn die Mitgliedschaft während dieses Kalenderjahres endet.

(4) Der Vorstand kann Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge oder Förderungsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.

 

VII. VEREINSJAHR

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

VIII. ORGANE

Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung (Punkt IX)
b) der Vorstand (Punkt X)
c) die Rechnungsprüfer (Punkt XIII)
d) das Schiedsgericht (Punkt XIV)

IX. GENERALVERSAMMLUNG

(1) Der Generalversammlung obliegt
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Rechnungsprüfer,
c) die Entgegennahme und die Genehmigung der Berichte – insbesondere des Jahresberichtes – des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Beschlussfassung über eine vorzeitige Abberufung und Neuwahl des Vorstandes, einzelner Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
f) die Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten,
g) die Beschlussfassung über die Zu- oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft gemäß Punkt IV. Abs. (5) bzw. Abs. (11),
h) die Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins,
i) die Wahl und die Abberufung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreters,
j) die Beschlussfassung in allen sonstigen Angelegenheiten, die ihr nach den Statuten oder gesetzlich zugewiesen sind.

(2) Die ordentliche Generalversammlung findet  einmal jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres statt.

(3) Eine außerordentliche Generalversammlung hat binnen dreißig Tagen stattzufinden, wenn eine solche unter Angabe von Gründen
a) vom Vorstand beschlossen,
b) von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder von den Rechnungsprüfern beim Vorstand schriftlich beantragt oder
c) von einer Generalversammlung beschlossen wird.

(4) Alle ordentlichen, fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, entweder persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte an der Generalversammlung teilzunehmen; juristische Personen werden dabei durch ein vertretungsbefugtes Organ vertreten.

Demgemäß sind zu den ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlungen, die an dem vom Vorstand bestimmten Ort innerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich stattzufinden haben, alle ordentlichen, fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder schriftlich unter Bekanntgabe
a) des Zeitpunktes
b) des Tagungsortes
c) der Tagesordnung (vorbehaltlich von Anträgen gemäß Abs. (5))

vom Vorstand einzuladen, welche Einladungen mindestens vierzehn Tage vor dem Termin an die zuletzt bekannten Adressen der Mitglieder zur Post gegeben sein müssen.

Generalversammlungen sind im Übrigen nicht öffentlich.

(5) Vorschläge für die Wahl des Vorstandes, gegebenenfalls einzelner Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer werden vom Präsidium (= dem Präsidenten und den Vizepräsidenten) zur Abstimmung gebracht; wird ein derartiger Wahlvorschlag nicht angenommen, hat das Präsidium einen neuen Wahlvorschlag einzubringen, bis ein solcher Vorschlag angenommen ist.

Wahlvorschläge für den gesamten Vorstand, die von mindestens 10% der Mitglieder unterstützt werden, sind auf jeden Fall vom Präsidium zur Abstimmung zu bringen.

Ein Vorstand gilt als gewählt, wenn er mehr als 50% der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht kein Vorstand im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so scheidet im jeweils nächsten Wahlgang der stimmenschwächste Vorstand aus.

Im übrigen ist jedes ordentliche, fördernde und jedes Ehrenmitglied berechtigt, Anträge für die Generalversammlung zu stellen, die in die Tagesordnung aufgenommen und in der Generalversammlung behandelt werden müssen, wenn sie spätestens acht Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht wurden.

(6) Stimmberechtigte Mitglieder haben jeweils eine Stimme; juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ihr vertretungsbefugtes Organ aus.

(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie eine halbe Stunde später am selben Ort mit der selben Tagesordnung statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(8) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(9) Beschlussfassungen und Wahlen in der Generalversammlung erfolgen nicht geheim und in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit dirimiert der Vorsitzende.

Eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegeben Stimmen ist erforderlich bei
a) Änderungen der Statuten,
b) Beschlussfassung über eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes (oder einzelner Mitglieder desselben)
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der jeweils anwesende älteste Vizepräsident. Sind auch die Vizepräsidenten verhindert, so führt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

X. VORSTAND

(1) Mitglieder des Vorstandes können nur physische Personen sein, die
a) volljährig,
b) voll handlungsfähig und
c) entweder selbst ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied des Vereins oder vertretungsbefugte Organe von juristischen Personen sind, die ihrerseits entweder ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder des Vereins sind.

(2) Der Vorstand besteht aus fünf bis zwanzig Mitgliedern, und zwar aus
a) einem bis zwei Präsidenten,
b) einem bis vier Vizepräsidenten und
c) drei bis vierzehn weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Präsidenten und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium.

(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Funktion unentgeltlich aus.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Präsidium kann jederzeit Vorstandsmitglieder kooptieren. Die Kooptierung bedarf einer Genehmigung durch die nächste ordentliche Generalversammlung.

(5) Das Präsidium kann, unabhängig von der in Abs. (2) festgelegten Anzahl von Vorstandsmitgliedern, eine beliebige Anzahl solcher Personen als Ehrenvorstandsmitglieder in den Vorstand kooptieren,
a) die nicht Mitglieder des Vereines sein müssen,
b) die jedoch in der Öffentlichkeit und/oder im wissenschaftlichen Bereich und/oder auf dem Gebiet des Dialog Marketing eine hervorragende Position einnehmen und
c) denen jedoch im Vorstand kein Stimmrecht zusteht.

(6) dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a) Organisation und Durchführung der zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Maßnahmen;
b) Festsetzung der Beitrittsgebühr, des Mitgliedsbeitrages und des Förderungsbeitrages;
c) Verwaltung des Vereinsvermögens;
d) Entscheidung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern sowie der Antrag auf Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern;
e) Vorbereitung und Einberufung von Generalversammlungen, insbesondere die Erstattung von (Jahres)berichten und Vorlage des Rechnungsabschlusses an diese;
f) Bestellung, Kontrolle und Abberufung des Geschäftsführers oder Generalsekretärs;
g) Durchführung von Beschlüssen der Generalversammlung;
h) Einsetzen von Fachbeiräten und Arbeitsgruppen sowie Bestimmung deren Mitglieder und Leiter;

(7) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom ältesten Vizepräsidenten, wenn auch dieser verhindert sind, vom ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.

(8) Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der älteste Vizepräsident; wenn auch diese verhindert sind, so führt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine stimmberechtigten Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von diesen anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine stimmberechtigten Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von diesen anwesend sind. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Bei Anwesenheit von nur zwei Präsidiumsmitgliedern können Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden.

(10) Der Verein wird nach außen vom Präsidenten gemeinsam mit einem Vizepräsidenten vertreten, so dass schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, vom Präsidenten und einem Vizepräsidenten gemeinsam zu unterfertigen sind.

(11) Der Präsident betraut einzelne Vorstandsmitglieder mit der Besorgung bestimmter Aufgaben.

Der Vorstand kann aus seinen Reihen Untergruppen bilden, die unter der Leitung eines Präsidiummitgliedes stehen und welche die Bearbeitung der Aufgaben im Rahmen der beschlossenen Budgets selbständig durchführen. Zumindest einmal im Quartal ist der Vorstand über den Fortgang der Arbeiten in den Untergruppen zu informieren.

(12) Die Funktionsdauer eines Vorstandsmitgliedes erlischt
a) mit Ablauf der Funktionsdauer,
b) durch Abberufung,
c) durch Rücktritt,
d) mit Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. (1)

(13) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen.

(14) Die Vorstandsmitglieder  können jederzeit schriftlich gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder – wenn der gesamte Vorstand zurücktritt – gegenüber der Generalversammlung ihren Rücktritt erklären.

XI. GESCHÄFTSFÜHRER

(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer oder Generalsekretär bestellen.

(2) Der Geschäftsführer oder Generalsekretär
a) unterstützt den Vorstand unter dessen Verantwortung bei dessen Tätigkeit für den Verein,
b) kann von einzelnen Vorstandsmitgliedern unter deren Verantwortung mit der Besorgung der diesen obliegenden Aufgaben betraut werden,
c) kann vom Vorstand – allerdings nur schriftlich – mit der Vertretung des Vereines nach außen in bestimmten Angelegenheiten bevollmächtigt werden, und
d) besorgt den gesamten Bürobetrieb und die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines.

(3) Der Geschäftsführer oder Generalsekretär ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden und diesem gegenüber verantwortlich.

 

XII. FACHBEIRÄTE UND ARBEITSGRUPPEN

(1) Der Vorstand kann Fachbeiräte und Arbeitsgruppen einsetzen und bestimmt deren Mitglieder sowie deren Leiter.

(2) Mitglieder von Fachbeiräten und Arbeitsgruppen müssen nicht Vereinsmitglieder sein. In diesem Fall haben sie einen Sitz, aber keine Stimme.

(3) Mit der Leitung eines Fachbeirates und/oder einer Arbeitsgruppe kann nur ein Vorstandsmitglied betraut werden.

(4) Fachbeiräte und Arbeitsgruppen unterstützen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben den Vorstand in Sachfragen.

(5) Mitglieder von Fachbeiräten und Arbeitsgruppen haben
a) in diesen einen Sitz und eine Stimme, und
b) können sich in diesen vertreten lassen.

XIII. RECHNUNGSPRÜFER

(1) Die Rechnungsprüfer müssen die Voraussetzungen gemäß Punkt X. Abs. (1) lit a), b) und c) erfüllen. Sie dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren.

(3) Den Rechnungsprüfern obliegt
a) die laufende Kontrolle der Geschäftsgebarung,
b) die Überprüfung des Rechnungsabschlusses,
c) die Erstattung von entsprechenden Berichten an die Generalversammlung.

(4) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Punktes X. Abs. (12) bis (14) sinngemäß.

XIV. SCHIEDSGERICHT

(1) Alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten (insbesondere in solchen Angelegenheiten, die nach den Statuten dem Schiedsgericht zugewiesen sind) entscheidet ein Schiedsgericht ausschließlich und vereinsintern endgültig.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die die Voraussetzungen für Vorstandsmitglieder gemäß Punkt X. Abs. (1) erfüllen müssen.

(3) Die Generalversammlung wählt den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes sowie dessen Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren, wobei der Stellvertreter im Falle der Verhinderung oder Befangenheit des Vorsitzenden tätig zu werden hat.

(4) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, beim Vorsitzenden des Schiedsgerichtes schriftlich einen Antrag auf Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens zu stellen. In diesem Fall hat der Vorsitzende des Schiedsgerichtes den Antragsteller sowie den oder die Antragsgegner aufzufordern, innerhalb von acht Tagen einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Streitgenossen haben gemeinsam einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Einigen sie sich über die  Person ihres Schiedsrichters nicht, so gilt Abs. (5) sinngemäß.

(5) Macht eine Partei fristgerecht keinen Schiedsrichter namhaft, ist dieser vom Präsidium zu ernennen.

(6) Steht dem Antragsteller kein Antragsgegner gegenüber, dann ist der dritte Schiedsrichter unter analoger Anwendung der Bestimmungen des. Abs. (4) vom Präsidenten zu ernennen, widrigenfalls der Antragsteller auch die Person des dritten Schiedsrichters namhaft machen kann.

(7) Wenn ein Schiedsrichter das Amt nicht annimmt, die Ausübung verweigert oder ungebührlich verzögert oder während des Schiedsgerichtsverfahrens ausfällt, gelten für die Ersatzbestellung die Bestimmungen der Abs. (4) bis (6) analog.

(8) Das Schiedsgericht gestaltet sein Verfahren frei und entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Mehrheit.

(9) Der Schiedsspruch ist schriftlich auszufertigen und  zu begründen.

(10) Die Schiedsrichter üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus, ein Kostenersatz zwischen den Parteien findet nicht statt.

 

XV. AUFLÖSUNG

(1) Die Auflösung des Vereines kann von der Generalversammlung beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereines hat die Generalversammlung auch
a) über die Schritte der Liquidation,
b) die Bestellung eines Liquidators und
c) die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen, wobei das Vereinsvermögen an eine Organisation zu übertragen ist, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt.

 

DOWNLOAD: Statuten des DMVÖ vom 21. Juni 2023