Am 12.3. wurde Anton Jenzer, der von Juni 2009 bis März 2021 längst dienende DMVÖ Präsident, im Rahmen der „Ordentlichen Mitgliederversammlung des DDV“ die Ehrenmitgliedschaft beim DDV verliehen. Die beiden Präsidenten des DDV, Martin Nitsche und Patrick Trapp, würdigten die Leistungen Anton Jenzers. Hervorgehoben wurde vor allem sein großes Engagement für die intensive Beziehung zwischen …

Anton Jenzer wird Ehrenmitglied beim DDV Weiterlesen

Am 12.3. wurde Anton Jenzer, der von Juni 2009 bis März 2021 längst dienende DMVÖ Präsident, im Rahmen der „Ordentlichen Mitgliederversammlung des DDV“ die Ehrenmitgliedschaft beim DDV verliehen.

Die beiden Präsidenten des DDV, Martin Nitsche und Patrick Trapp, würdigten die Leistungen Anton Jenzers. Hervorgehoben wurde vor allem sein großes Engagement für die intensive Beziehung zwischen dem DDV (Deutschen Dialog Marketing Verband) und dem DMVÖ (Dialog Marketing Verband Österreich). Anton Jenzer hat sich über viele Jahre als Experte und Ratgeber für das Dialogmarketing eingebracht.

Wir gratulieren sehr herzlich!

 

 

Grundsätze für Ehrenmitgliedschaften im DDV
in der Fassung des Präsidiumsbeschlusses vom 21.03.2014

1.Der DDV kann Personen, die sich um den Verband verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
2.Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt entweder unterjährig durch das Präsidium oder auf Vorschlag des Präsidiums im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung.
3.Die Ehrenmitgliedschaft umfasst den grundsätzlich freien Zutritt zu kostenpflichtigen DDV-Veranstaltungen.Das Präsidium kann aufgrund seines per Satzung ihm auferlegten Auftrags zur operativen Verbandsführung (§ 16 Nr.1 DDV-Satzung) entscheiden, dem Geehrten kleinere Vergünstigungen (z.B. Bezug des DDV-Newsletters, Bezug des wöchentlichen Info-Dienstes Quintessenz etc.) zu gewähren, sofern dies nicht gegen den mutmaßlichen Willen der Mitgliederversammlung verstößt.
4.Formal ist die Ehrenmitgliedschaft keine Mitgliedschaft im Sinne der DDV-Satzung. Es ist eine einseitige Auszeichnung, also ohne den zweiseitigen Akt Antrag und Aufnahmeentscheidung.Durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erlangt die betreffende Person juristisch keinen Mitgliederstatus – Stimmrecht und Beitragspflicht entstehen daher nicht.
5.Bei Beachtung der vorstehenden Grundsätze bedarf die Ehrenmitgliedschaft keiner Verankerung in der Satzung des DDV.