Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) – der Betroffene muss eine Bestätigung erhalten, ob ihn betreffende Daten verarbeitet werden, einschließlich einer Negativauskunft. Werden Daten verarbeitet, hat der Betroffene das Recht auf folgende Informationen: – Verarbeitungszwecke; – Datenkategorien; – Kopie (z.B. Ausdruck) der verarbeiteten Dateninhalte; – Datenempfänger oder Empfängerkategorien; – geplante Speicherdauer (oder Kriterien für …

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Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) – der Betroffene muss eine Bestätigung erhalten, ob ihn betreffende Daten verarbeitet werden, einschließlich einer Negativauskunft. Werden Daten verarbeitet, hat der Betroffene das Recht auf folgende Informationen:
– Verarbeitungszwecke;
– Datenkategorien;
– Kopie (z.B. Ausdruck) der verarbeiteten Dateninhalte;
– Datenempfänger oder Empfängerkategorien;
– geplante Speicherdauer (oder Kriterien für deren Festlegung);
– Bestehen eines Berichtigungs-, Löschungs-, Einschränkungs- oder Widerspruchsrechts;
– Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
– verfügbare Informationen über Datenherkunft;
– Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (Profiling eingeschlossen), Logik und Tragweite solcher Verfahren.

Quelle: Präsentation DMVÖ Roadshow, Jürgen Polterauer