Wann ist ein Datenschutzbeauftragter verpflichtend (in meinem Unternehmen) zu bestellen? Der Verantwortliche bzw. Auftragsverarbeiter muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn a) die Kerntätigkeit in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder b) die Kerntätigkeit in der umfangreichen …

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Wann ist ein Datenschutzbeauftragter verpflichtend (in meinem Unternehmen) zu bestellen?
Der Verantwortliche bzw. Auftragsverarbeiter muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn
a) die Kerntätigkeit in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
b) die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten (gemäß Art. 9) oder von personenbezogenen Daten überstrafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (gemäß Art. 10) besteht.

Andere Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter können einen Datenschutzbeauftragten auf freiwilliger Basis bestellen.
Eine Gruppe von Unternehmen bzw. öffentliche Einrichtungen können einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten benennen. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind zu veröffentlichen und der Datenschutzbehörde mitzuteilen.

Braucht der Datenschutzbeauftragte eine bestimmte (akademische) Ausbildung?
Nein. Gemäß Art. 37 Abs. 5 DSGVO wird der Datenschutzbeauftragte auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 39 DSGVO.

Stellung des Datenschutzbeauftragten
Die Stellung des Datenschutzbeauftragten ist in Art. 38 DSGVO näher geregelt.
Demnach erhält der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.
Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene.
Ferner müssen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und ihm die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen. Art. 39 DSGVO.

Präsentation Mai 2017 Jürgen Polterauer, Dialogschmiede